gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) zukommt, welche Qualifikation sich wiederum auf die Behandlung von landwirtschaftlichen Betrieben in anderen Rechtsgebieten (beispielsweise im Steuerrecht oder im Raumplanungs- und Baurecht) auf fundamentale Art und Weise auswirken kann. Der Umstand, dass mit den Muttertieren zusammen gehaltene Lämmer keinen nennenswerten zusätzlichen Bewirtschaftungs- und Betreuungsaufwand erfordern, bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass ihre körperliche Integrität deswegen weniger schutzwürdig wäre als diejenige anderer Tiere der Schafgattung.