Dieser Inkludierung liegt die Überlegung zugrunde, dass mit den Muttertieren zusammen gehaltene Lämmer keinen nennenswerten zusätzlichen Bewirt- schaftungs- und Betreuungsaufwand erfordern. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass die GVE-Faktoren (Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten) gemäss Anhang zur LBV in erster Linie dazu dienen, die sog. Standardarbeitskraft (SAK) von landwirtschaftlichen Betrieben im Bereich der Tierhaltung zu bestimmen (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 LBV), welche namentlich darüber entscheidet, ob einem landwirtschaftlichen Betrieb Gewerbecharakter im Sinne von Art. 7 des Bundes-