Dem ist mit der Vorinstanz (Beschwerdeantwort, S. 4; Duplik, S. 16) entgegenzuhalten, dass den mit ihren Muttertieren zusammen gehaltenen Lämmern der gleiche Tierschutz anzugedeihen ist wie den separat von den Muttertieren gehaltenen Lämmern (sog. "Weidelämmer"), deren GVE-Fak- tor gemäss Ziff. 3.4 des Anhangs zur LBV 0,03 beträgt. Alles andere würde zum höchst unbefriedigenden Ergebnis führen, dass Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung an mit den Muttertieren zusammengehaltenen Lämmern, von denen nur oder in viel stärkerem Masse die Jungtiere be- - 21 -