3.2. Gegen die Kürzung der Direktzahlungsbeiträge wegen des bei der Tierschutzkontrolle vom 15. Juli 2021 festgestellten Mangels des ungenügenden Witterungsschutzes für 51 davon betroffene Jungtiere wehrt sich der Beschwerdeführer ferner mit der Begründung, dass der GVE-Faktor für diese Jungtiere gemäss Ziff. 3.3 des Anhangs zur LBV 0,00 betrage, nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen 0,03.