Er bringt jedoch vor Verwaltungsgericht (auch auf Nennung von Anhang 6 lit. b Ziff. 1.2 DZV in der Duplik, S. 15 f. hin) keinerlei inhaltliche Kritik vor, die an der Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmungen auf morastige, nicht ausgezäunte Stellen auf einer Weidefläche und an der richtigen Anwendung durch die Vorinstanz zweifeln liesse. Vor diesem Hintergrund würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid auch in diesem Punkt abermals einen durch nichts zu rechtfertigenden prozessualen Leerlauf darstellen.