1.2 DZV) hingewiesen hat. Dieser Begründungsmangel wiegt allerdings leicht und rechtfertigt keine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen, zumal ein Blick des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in die DZV genügt hätte, um sich Rechenschaft darüber geben zu können, worauf die pro Tierkategorie angerechneten 10 Punkte gründeten, die sich wegen des Toleranzabzuges in gleicher Höhe nicht in einer betragsmässigen Kürzung der Direktzahlungsbeiträge niederschlugen. Er bringt jedoch vor Verwaltungsgericht (auch auf Nennung von Anhang 6 lit.