verstossen haben soll und von welchen Überlegungen sich die Abteilung Landwirtschaft bei ihrem Entscheid über die Kürzung von Direktzahlungsbeiträgen wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung hat leiten lassen. Dadurch wurde er in die Lage versetzt, sich von der Tragweite der angefochtenen Verfügung ein Bild machen und diese beim Verwaltungsgericht sachgerecht und in voller Kenntnis der Umstände anfechten zu können (vgl. zu den Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht statt vieler BGE 143 III 65, Erw. 5.2; 142 II 49, Erw. 9.2, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2021 vom 3. November 2022, Erw. 3).