Durch den Verweis auf das Erläuterungsschreiben des Veterinärdienstes vom 28. Juli 2021 (Vorakten, act. 24–26), worin die verletzten Tierschutzbestimmungen aufgeführt werden, war für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, inwiefern er gegen das TSchG, die TSchV und die Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren - 20 -