Zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit Lungenadenomatose stehen mit Sicherheit wirksamere und vor allem für das Wohlbefinden der Tiere weniger schädliche Massnahmen als eine auch unter widrigen Witterungsbedingungen schutzlose Weidehaltung zur Verfügung. Schliesslich ist der Abteilung Landwirtschaft keine Verletzung der ebenfalls aus dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers fliessenden Begründungspflicht vorzuwerfen, auch wenn sie in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, gegen welche Tierschutzbestimmungen der Beschwerdeführer im Einzelnen verstossen hat. Durch den Verweis auf das Erläuterungsschreiben des Veterinärdienstes vom 28. Juli 2021 (Vorakten, act.