Er hätte schon früher dafür sorgen müssen, dass zumindest seinen Lämmern ein einigermassen trockener und windgeschützter Liegebereich zur Verfügung steht, so dass sie nicht gezwungen gewesen wären, sich auf den sehr morastigen Boden unter dem Fahrzeuganhänger hinzulegen. Fehl geht sodann der Hinweis des Beschwerdeführers, die zitierte Studie der Stiftung für das Tier im Recht sei für die Auslegung von Art. 36 Abs. 1 TSchV ausserhalb der Tierstrafrechtspraxis unbeachtlich. Vielmehr ist eine einheitliche Auslegung in der gesamten Rechtsordnung anzustreben.