schutzstrafpraxis 2019, Jahresanalyse des landesweiten Tierschutzstrafvollzugs der Stiftung für das Tier im Recht [Vorakten, act. 259–402], S. 96 [Vorakten, act. 354]). Hingegen ist der Beschwerdeführer gegen den unhaltbaren schutzlosen Nässezustand auf seiner Weide zu spät und erst auf Intervention des Veterinärdienstes eingeschritten. Er hätte schon früher dafür sorgen müssen, dass zumindest seinen Lämmern ein einigermassen trockener und windgeschützter Liegebereich zur Verfügung steht, so dass sie nicht gezwungen gewesen wären, sich auf den sehr morastigen Boden unter dem Fahrzeuganhänger hinzulegen.