Das bedeutet, Tierhalter dürfen auch ausserhalb der Winterperiode ihre Tiere nicht sich selbst überlassen und erst bei einer akuten, nicht mehr abwendbaren Gefahr für deren Wohlergehen einschreiten. Die Duldung eines schutzlosen Zustands während einer gewissen Zeit extremer Witterung, die nach Art. 36 Abs. 1 TSchV zulässig ist (Haustiere dürfen nicht "über längere Zeit" extremer Witterung ausgesetzt sein), kann somit nur dahingehend verstanden werden, dass auf präventive Massnahmen dann verzichtet werden darf, wenn der Tierhalter bei einem Wetterwechsel unverzüglich einschreitet, um das Wohlergehen seiner Tiere zu wahren (vgl. dazu die Studie "Schweizer Tier-