ligen Gehörsverletzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht sprechen würde. Die Argumentation des Beschwerdeführers, gemäss der Vollzugshilfe "Kurzinformation Haltung von Schafen" müsse Schafen nur in der Winterperiode vom 1. Dezember bis 28. Februar dauerhaft Witterungsschutz angeboten werden, greift zu kurz. Zwar ist aus dem Umstand, dass der Witterungsschutz ausserhalb dieser Periode nur bei extremer Witterung angeboten werden muss, abzuleiten, dass im Sommer kein permanenter Witterungsschutz zur Verfügung stehen muss.