worden, so müsste er sich dieses im Übrigen trotzdem entgegenhalten lassen, allenfalls vorab im Rahmen eines zweiten Umgangs bei der Abteilung Landwirtschaft, falls der vorinstanzliche Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Allerdings würde eine solche Rückweisung angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht trotz sehr einlässlichen Rechtsschriften nicht zum Inhalt der Fotos und Videos äussert, einen durch nichts zu rechtfertigenden prozessualen Leerlauf darstellen, was für eine Heilung einer allfäl-