Der Beschwerdeführer hat es daher ganz alleine zu verantworten, dass er erstmals vor Verwaltungsgericht Einblick in das betreffende Bildmaterial erhielt. Wäre dem Beschwerdeführer das Bildmaterial tatsächlich in Verletzung seines Gehörsanspruchs vorenthalten worden, so müsste er sich dieses im Übrigen trotzdem entgegenhalten lassen, allenfalls vorab im Rahmen eines zweiten Umgangs bei der Abteilung Landwirtschaft, falls der vorinstanzliche Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre.