der Abteilung Landwirtschaft beigezogenen Akten des Veterinärdienstes. Aus den bereits in Erw. 2.2 vorne dargelegten Gründen war die Abteilung Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ebenfalls nicht gehalten, dem Beschwerdeführer die Akten des Veterinärdienstes, einschliesslich der bei der Kontrolle vom 15. Juli 2021 angefertigten Fotos und Videos, von sich aus zuzusenden. Der Beschwerdeführer hat es daher ganz alleine zu verantworten, dass er erstmals vor Verwaltungsgericht Einblick in das betreffende Bildmaterial erhielt.