CD-ROM 2, V6–11) mit der Begründung nicht entgegenhalten lassen, dass ihm diese Bilder vorenthalten worden seien und dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dabei übersieht er, dass der Veterinärdienst seinen Gehörsanspruch insoweit schon deshalb nicht verletzt haben kann, weil das Verfahren des Veterinärdienstes bezüglich der Tierschutzkontrolle vom 15. Juli 2021 nicht in einer Verfügung (mit Anordnung von Tierschutzmassnahmen) mündete (nachdem der Mangel noch vor Ort behoben wurde). Es bestand - 18 -