Was der Beschwerdeführer sonst noch dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Erneut will er sich das Bildmaterial des Veterinärdienstes (Vorakten, act. 27–87; CD-ROM 1, V3–5; CD-ROM 2, V6–11) mit der Begründung nicht entgegenhalten lassen, dass ihm diese Bilder vorenthalten worden seien und dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.