Böden bis hin zu Überschwemmungen ist auch ohne gleichzeitige Kälte und starken Wind als extremes Witterungsereignis zu betrachten. Zu Recht gelangten daher der Veterinärdienst und die Vorinstanz zum Schluss, dass der den Jungtieren des Beschwerdeführers gebotene Witterungsschutz ungenügend und nicht tierschutzgerecht war und darüber hinaus eine Voraussetzung für die Ausrichtung von Tierwohl- bzw. RAUS-Beiträgen gemäss Anhang 8, Ziff. 2.9.4 lit. b DZV nicht erfüllt war, indem morastige Stellen auf der Weide nicht ausgezäunt, sondern für die Tiere frei zugänglich waren.