Zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist kontrovers, was unter einer über längere Zeit herrschenden "extremer Witterung" im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV zu verstehen ist und ob dieses Tatbestandsmerkmal anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 15. Juli 2021 erfüllt war. Art. 36 Abs. 1 und 2 TSchV und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren wie auch der Vollzugshilfe "Kurzinformation Haltung von Schafen" (Beschwerdebeilage 10) ist zu entnehmen, dass es beim Witterungsschutz vor allem auch darum geht, den Tieren bei - 16 -