3.1.3.2. Im Zentrum stehen dabei die spezifischen Witterungsschutzvorschriften in Art. 36 TSchV und Art. 6 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren. Gemäss Art. 36 TSchV dürfen Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein (Abs. 1).