Bei der Frage, ob es unter den gegebenen Umständen Witterungsschutz für die 93 Schafe bzw. die 51 Lämmer brauchte und ob der angetroffene Anhänger in dieser Hinsicht genügte, handelt es sich dagegen um eine rechtliche Würdigung des vom Veterinärdienst und der Vorinstanz – soweit ersichtlich – fehlerfrei festgestellten Sachverhalts, für die es einer Auslegung der vom Veterinärdienst und der Abteilung Landwirtschaft für die Annahme eines Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung angeführten Tierschutzbestimmungen bedarf.