halt abzustellen. Die Abteilung Landwirtschaft hat in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 VRPG) den Sachverhalt unter Beachtung der beidseitigen Vorbringen des Veterinärdienstes und des Betroffenen zu ermitteln und nötigenfalls eigene Untersuchungen anzustellen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 17 Abs. 2 VRPG) durch die Abteilung Landwirtschaft.