Dass der Veterinärdienst den bei dieser Kontrolle festgestellten Mangel nicht zum Gegenstand einer anfechtbaren Verfügung gemacht hat, dürfte daran liegen, dass der Mangel noch an Ort und Stelle (behelfsmässig) behoben wurde und folglich von Seiten des Veterinärdienstes kein weiterer Handlungsbedarf durch die Anordnung von (Mängelbehebungs-)Massnahmen bestand. In einer solchen Situation ist die Abteilung Landwirtschaft – wie bereits in den oben zitierten früheren Entscheiden des Verwaltungsgerichts erläutert – gehalten, nicht unbesehen und ohne Prüfung der Einwände des Betroffenen auf einen vom Veterinärdienst nicht mittels rechtskräftiger Verfügung festgestellten Sachver-