dieses Schreiben und die darin angekündigte Meldung an die Abteilung Landwirtschaft zu verzichten gewesen. Dass der Veterinärdienst den bei dieser Kontrolle festgestellten Mangel nicht zum Gegenstand einer anfechtbaren Verfügung gemacht hat, dürfte daran liegen, dass der Mangel noch an Ort und Stelle (behelfsmässig) behoben wurde und folglich von Seiten des Veterinärdienstes kein weiterer Handlungsbedarf durch die Anordnung von (Mängelbehebungs-)Massnahmen bestand.