Von einer Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV) kann somit keine Rede sein, wenn die Abteilung Landwirtschaft auf Meldung des Veterinärdienstes hin den gemeldeten Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung gehörig abklärt und gestützt darauf eine Kürzung der Direktzahlungsbeiträge verfügt. Unzutreffend ist sodann die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei vom Veterinärdienst nicht auf die Meldung des Mangels an die Abteilung Landwirtschaft hingewiesen worden.