verlangt im Gegensatz zum Kürzungstatbestand gemäss Anhang 8, Ziff. 2.11 DZV (u.a. Verstoss gegen die Gewässerschutzgesetzgebung) keinen rechtskräftigen Entscheid respektive eine Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde (vgl. dazu den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.414 vom 28. November 2022, Erw. II/2.2). Von einer Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV) kann somit keine Rede sein, wenn die Abteilung Landwirtschaft auf Meldung des Veterinärdienstes hin den gemeldeten Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung gehörig abklärt und gestützt darauf eine Kürzung der Direktzahlungsbeiträge verfügt.