erlassen habe, zu schliessen, der Veterinärdienst habe sich der Sichtweise des Beschwerdeführers angeschlossen, wonach bei dieser Kontrolle kein Mangel vorgelegen habe. Damit entbehrten die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Ziff. 5 und im Zusammenhang mit den Tier- wohl- bzw. RAUS-Beiträgen vorgenommenen Kürzungen der Direktzahlungsbeiträge im Umfang von Fr. 3'060.00 und Fr. 0.00 einer rechtlichen Grundlage. Es fehle an einem rechtskräftig festgestellten Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung. Infolgedessen verletze die Kürzung das Legalitätsprinzip und sei willkürlich.