Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Vielmehr sei aus dem Umstand, dass der Veterinärdienst trotz Bestreitung des Mangels seitens des Beschwerdeführers keine anfechtbare Verfügung zu den bei der Kontrolle vom 15. Juli 2021 festgestellten Mängeln - 13 -