Auf eine mögliche Kürzung von Direktzahlungen wegen dieses angeblichen Mangels sei er von den Kontrolleurinnen nicht hingewiesen worden. Dem dazugehörigen Erläuterungsschreiben des Veterinärdienstes vom 28. Juli 2021 (Vorakten, act. 24–26) komme kein Verfügungscharakter und keine Verbindlichkeit hinsichtlich der darin festgestellten Mängel zu. Die entsprechenden Feststellungen könnten nicht als unbestritten gelten. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.