167 und 179) angesichts der Grössenverhältnisse zwischen den verschiedenen Weide- und Stallgruppen mit Sicherheit mindestens die Hälfte davon nicht eingestallt waren. Daraus, dass bei der Bestimmung der Kürzung der Direktzahlungsbeiträge zugunsten des Beschwerdeführers nur ein Teil der effektiven Anzahl Weidetiere ohne Witterungsschutz berücksichtigt wurde, lässt sich nichts gegen die Zuverlässigkeit der Sachverhaltsfeststellung des Veterinärdienstes oder der Vorinstanz ableiten.