deln, dass deswegen auf die Nichtigkeit der Verfügung des Veterinärdienstes vom 21. Januar 2021 und damit auf die Unbeachtlichkeit der darin gemachten Feststellungen zu schliessen wäre (zu den strengen Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098 ff.). Ebenso wenig steht ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der Fotos und Videos der Tierschutzkontrollen zur Debatte, aus denen sich eine ungefähre Anzahl von 80 ausgewachsenen Schafen zweifelsfrei ergibt.