besteht hingegen kein Recht auf Zusendung der Akten (oder auch auf elektronische Aufbereitung einer grossen Aktenmenge (BGE 144 II 427, Erw. 3.2.2 f.). Dementsprechend wird das rechtliche Gehör auch nicht verletzt, wenn eine Behörde dem Betroffenen die Akten nur auf dessen Verlangen hin zugänglich macht, anstatt sie ihm mit der Einladung zu einer Stellungnahme spontan zuzusenden. Und selbst wenn der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer zusammen mit der Massnahmenverfügung vom 18. Dezember 2020 die Fotos und Videos der Kontrollen von sich aus hätte eröffnen müssen, würde es sich beim Verzicht darauf jedenfalls nicht um eine dermassen schwerwiegende Verletzung von Verfahrensrechten han-