Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs Einsicht in die Akten des Veterinärdienstes (samt Fotos und Videos von den Tierschutzkontrollen vom 9. und 11. Dezember 2020) zu verlangen, was im speziellem Masse auf der Hand gelegen hätte, wenn er die Anzahl betroffener Tiere angezweifelt hätte. Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;