Nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, im Verfahren des Veterinärdienstes, das dessen Verfügung vom 21. Januar 2021 (Vorakten, act. 14–19) vorausging, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, weil ihm das Bildmaterial zu den Kontrollen vom 9. und 11. Dezember 2020 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Mit der Massnahmenverfügung vom 18. Dezember 2020 (Vorakten, act. 1–3) hat der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer ausdrücklich das rechtliche Gehör gewährt und ihm damit Gelegenheit gegeben, zu den angeordneten Massnahmen (Witterungsschutz für die rund 80 auf der Weide in Q. gehaltenen Schafe) Stellung zu nehmen.