lung der Tiere anhand der Ohrmarken mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen wäre, den sich der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Bekunden ebenso wenig gewünscht hätte, zumal seine Tiere dadurch einem erhöhten Stress ausgesetzt und das Tierwohl gefährdet worden wären (Triplik, S. 5). Insofern ist unklar, worin die zu wenig gewissenhafte Abklärung des Sachverhalts durch den Veterinärdienst und die Vorinstanz (vgl. Triplik, S. 4) zu erblicken wäre und welche konkrete Untersuchungsmassnahme in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG;