14–19) sei nämlich nicht ersichtlich, dass es sich bei den darin genannten "rund 80 Schafen" ausschliesslich um adulte Tiere gehandelt habe. Die Vorinstanz gehe pauschal und ohne Angabe von Gründen von adulten Tieren aus und ziehe gar nicht in Betracht, dass sich in der betreffenden Herde auch Jungtiere befunden haben könnten. Mindestens ein Drittel der Herde habe aus Jungtieren bestanden, was er (der Beschwerdeführer) bestätigen könne. Ohnehin wäre es am Veterinärdienst, die genaue Anzahl der adulten Tiere und Jungtiere festzustellen und zu dokumentieren.