2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Hinblick auf die bei den Tierschutzkontrollen vom 9. und 11. Dezember 2022 festgestellten Mängel des fehlenden Witterungsschutzes und des morastigen Bodens (angefochtene Verfügung, Ziff. 1, 2 und 4) vorab eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts, indem unklar sei, ob davon tatsächlich 13,6 GVE mit einem GVE-Faktor von 0,17 betroffen gewesen seien. Aus der Verfügung des Veterinärdienstes vom 21. Januar 2021 (Vorakten, act. 14–19) sei nämlich nicht ersichtlich, dass es sich bei den darin genannten "rund 80 Schafen" ausschliesslich um adulte Tiere gehandelt habe.