1.2.3. Der mit rechtskräftiger Verfügung der Abteilung Landwirtschaft vom 21. Januar 2021 (Vorakten, act. 20–23) festgestellte Mangel des Verstosses gegen das Gewässerschutzgesetz durch die Herbeiführung einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung mit einem (möglichen) Eintrag von Siloabwasser und durch Silage verunreinigtes Regen und-/oder Hangwasser in einen Entwässerungsschacht wird von der Abteilung Landwirtschaft mit einer Beitragskürzung im Umfang von Fr. 1'000.00 für einen erstmaligen Verstoss im Sinne von Anhang 8, Ziff. 2.11.3 DZV sanktioniert.