2.9.4 lit. b DZV). -7- 1.1.4. Die Kürzungen nach Anhang 8, Ziff. 2.11 DZV (für Verstösse gegen die Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs, die mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sind) betragen beim erstmaligen Verstoss 1'000 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt die Kürzung 25% der gesamten Direktzahlungen, jedoch maximal Fr. 6'000.00 (Anhang 8, Ziff. 2.11.1 und 2.11.3 DZV).