Der GVE-Faktor beträgt für gemolkene Schafe 0,25, für andere, über einjährige Schafe 0,17, für unter einjährige Jungschafe, die im Faktor des weiblichen (Mutter-)Tieres eingerechnet werden, 0,00, und für unter halbjährige Weidelämmer (Mast), die nicht den Muttertieren anzurechnen sind, 0,03 (Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91]).