schutz gehört zunächst die Grundsatzregelung in Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), wonach den Bedürfnissen von Tieren in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen ist (Abs. 1). Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengungen von Tieren ist verboten (Abs. 2 Satz 2). Art. 6 Abs. 1 TSchG schreibt sodann eine angemessene Betreuung und Pflege von gehaltenen Tieren vor. Des Weiteren sind die Ausführungsbestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1)