1.1.2. Die Kürzungen nach Anhang 8, Ziff. 2.3 DZV (für die Verletzung von Tierschutzbestimmungen) erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von (Straf-)Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken. Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f (von Ziff. 2.3.1). Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tieren, kann der Kanton die angemessene Punktzahl angemessen erhöhen.