2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2022 in Bezug auf die folgenden darin verfügten Kürzungen der Direktzahlungen für das Jahr 2021 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die zu Unrecht gekürzten Direktzahlungen zuzüglich Zins von 5% seit 1. Januar 2022 wie folgt auszubezahlen: - Tierschutz, Dispositiv-Ziff. 5: CHF 3'060.00 - Tierwohlbeiträge-RAUS, Dispositiv-Ziff. 1: CHF 0.00 - Tierwohlbeiträge-Raus, Dispositiv-Ziff.