1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2022 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die zu Unrecht gekürzten Direktzahlungen zuzüglich Zins von 5% seit 1. Januar 2022 vollumfänglich auszuzahlen. -4-