SR 814.20) nicht erfüllt und eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers herbeigeführt habe. Damit liege ein Verstoss gegen gewässerschutzrechtliche Bestimmungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG vor. Ferner wurden Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet, unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten und Risiko von A. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. -3-