In der Stellungnahme vom 7. Januar 2021 stritt A. jegliche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung ab. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 bestätigte der Veterinärdienst seine vorsorgliche Anordnung und ergänzte diese um die Verpflichtung, den im Freien gehaltenen Schafen auch an weiteren Tagen mit extremer Witterung (ausserhalb des Zeitraums vom 1. Dezember bis 28. Februar) den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse zur Verfügung zu stellen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.