Mit Verfügung des Veterinärdienstes vom 18. Dezember 2020 wurde A. mittels vorsorglicher Anordnung verpflichtet, ab sofort sämtlichen dauernd im Freien gehaltenen Schafen jeweils zwischen dem 1. Dezember und dem 28. Februar den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse zur Verfügung zu stellen. In der Stellungnahme vom 7. Januar 2021 stritt A. jegliche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung ab.