Der Veterinärdienst forderte A. auf, die Tiere entweder einzustallen oder ihnen den im Winter (1. Dezember bis 28. Februar) erforderlichen Witterungsschutz bis am Folgetag zur Verfügung zu stellen. Eine Nachkontrolle durch den Veterinärdienst vom 11. Dezember 2020 ergab, dass sich die Schafherde weiterhin ohne Witterungsschutz auf der gleichen Parzelle befand. Mit Verfügung des Veterinärdienstes vom 18. Dezember 2020 wurde A. mittels vorsorglicher Anordnung verpflichtet, ab sofort sämtlichen dauernd im Freien gehaltenen Schafen jeweils zwischen dem 1. Dezember und dem 28. Februar den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse zur Verfügung zu stellen.