1. In Gutheissung der übereinstimmenden Anträge wird der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, 3- RV.2020.116 vom 24. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme der Steuerausscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Steueramt zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 104.00, gesamthaft Fr. 604.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Kantonale Steueramt Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern